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   OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86   

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OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86 (https://dejure.org/1987,3901)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.01.1987 - 4 WF 152/86 (https://dejure.org/1987,3901)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Januar 1987 - 4 WF 152/86 (https://dejure.org/1987,3901)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GKG § 18; ZPO § 254

  • mansui.eu PDF

    ZPO § 254; GKG § 18
    Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes bei einer Stufenklage; Ansprüche auf Zahlung und auf Auskunft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 508
  • FamRZ 1987, 1293
  • VersR 1987, 823 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 22.11.1968 - 1 U 98/68

    Abweisung der Klage; Ergebnis vorheriger Stufen; Fehlen eines Leistungsanspruchs;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86
    Die Klage müßte teilweise mit dem Risiko des § 269 Abs. 3 ZPO zurückgenommen oder abgewiesen werden; eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers käme nicht in Betracht, wenn sich nach der Auskunfterteilung ergibt, daß der Anspruch in dem erwarteten Umfang von Anfang an nicht bestand, da die Erledigung der Hauptsache nur durch ein Ereignis eintritt, das den Kläger daran hindert, die bis dahin begründet gewesene Klageforderung geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1981, 686; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; Vollkommer in Zöller, aaO § 91a Rdn. 3).

    Deswegen ist auf den Auskunftsantrag für die Wertberechnung abzustellen, wenn die Darlegung der Verhältnisse keinen Anspruch ergibt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1963, 937; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 286; OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; LG Bayreuth JurBüro 1975, 92).

  • BGH, 20.11.1980 - VII ZR 49/80

    Erledigung der Hauptsache durch Zahlung des Beklagten - Abgrenzung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86
    Die Klage müßte teilweise mit dem Risiko des § 269 Abs. 3 ZPO zurückgenommen oder abgewiesen werden; eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers käme nicht in Betracht, wenn sich nach der Auskunfterteilung ergibt, daß der Anspruch in dem erwarteten Umfang von Anfang an nicht bestand, da die Erledigung der Hauptsache nur durch ein Ereignis eintritt, das den Kläger daran hindert, die bis dahin begründet gewesene Klageforderung geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1981, 686; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; Vollkommer in Zöller, aaO § 91a Rdn. 3).
  • BGH, 30.04.1962 - VII ZR 34/62

    Bewertung des Interesses des Rechtsmittelklägers an der Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86
    Es beträgt in der Regel einen Bruchteil des Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll, kann aber im Einzelfall so hoch wie der angestrebte Zahlungsanspruch zu bewerten sein, wenn der Kläger ohne Auskunft keinerlei Anhaltspunkte für das Zahlungsbegehren hätte (vgl. BGH MDR 1962, 564; Baumbach/Lauterbach, ZPO 44. Aufl. Anhang § 3 Stichworte Auskunft und Stufenklage).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.1986 - 2 WF 186/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86
    Deswegen ist auf den Auskunftsantrag für die Wertberechnung abzustellen, wenn die Darlegung der Verhältnisse keinen Anspruch ergibt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1963, 937; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 286; OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; LG Bayreuth JurBüro 1975, 92).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1985 - 3 WF 208/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86
    Deswegen ist auf den Auskunftsantrag für die Wertberechnung abzustellen, wenn die Darlegung der Verhältnisse keinen Anspruch ergibt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1963, 937; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 286; OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; LG Bayreuth JurBüro 1975, 92).
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

    Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den

    In einem solchen Fall kann der Wert der Auskunft fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen (OLG Frankfurt MDR 1987, 508, 509; Hartmann aaO).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2016 - 5 WF 7/16

    Wertfestsetzung für Leistungsantrag aus Stufenklage bei Erledigung oder Rücknahme

    Kommt es in einem Stufenverfahren wegen Erledigung oder Rücknahme des Antrages zu keiner Bezifferung des Leistungsantrages mehr, kann nach heute h. M. entgegen einer in der Rspr. und Lit. vertretenen Auffassung (OLG Köln MDR 2012, 919; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1987, 1293; OLG Stuttgart AGS 2008, 378; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40; OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; Kroiß NJW 2013, 658, 660) nicht der Wert des Auskunftsantrages ( = Bruchteil der erwarteten Leistung) für die Wertfestsetzung maßgebend sein, weil nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag entsteht.
  • OLG Dresden, 03.08.2000 - 7 W 1019/00

    Kostenverteilung bei verzögerter Erteilung einer Auskunft über den Wert des

    In der Rechtsprechung wird vielfach der Standpunkt vertreten, der Kläger könne dann, wenn sich aufgrund der nach der Erhebung der Stufenklage erteilten Auskunft herausstelle, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe, die Leistungsklage nicht einseitig für erledigt erklären, da diese von Anfang an unbegründet gewesen sei (vgl. etwa OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216/OLG Frankfurt/M., FamRZ 1987, 1293/OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1071/OLG Hamm, MDR 1989, 461 und Rixecker, MDR 1985, 633, 634).

    So wird etwa die Ansicht vertreten, der Kläger könne die Leistungsklage (insoweit) zurücknehmen, ohne dass ihn die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO treffe (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216, 1217/OLG Bamberg, FamRZ 1986, 371, 372/OLG Frankfurt/M., FamRZ 1987, 1293 f.).

  • OLG Hamm, 05.09.2014 - 6 WF 93/14

    Streitwert des Stufenantrags

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (so OLG Stuttgart OLGR 2009, 267; OLG Dresden (7. ZS) MDR 1997, 691; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 878), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • OLG Stuttgart, 29.03.2005 - 16 WF 3/05

    Streitwertbemessung: "Steckengebliebene" Stufenklage

    Dieses ist in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen (OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 652; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1293; Zöller-Herget, 25. Aufl., § 3 RN 16, Stichwort "Stufenklage").
  • OLG Hamm, 14.03.2013 - 6 WF 329/12

    Verfahrenswert eines Stufenklageantrags

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung - gleich aus welchen Gründen - nicht mehr zur Bezifferung komme (so OLG Stuttgart OLGR 2009, 267; OLG Dresden (7. ZS) MDR 1997, 691; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 878), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • OLG Frankfurt, 28.11.2008 - 5 WF 153/08

    Streitwert der Stufenklage

    Die von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung, die den gegensätzlichen Standpunkt vertritt, nach der sich der Wert der Stufenklage nach der Auskunftsstufe richte, wenn sich nach ihr ergebe, dass kein Zahlungsanspruch bestehe (OLG Frankfurt, MDR 1987, 508) stellt fast ausschließlich auf das Interesse des Klägers ab, ein Kostenrisiko zu vermeiden.
  • OLG Bremen, 13.03.1998 - 2 W 13/98

    Gebührenstreitwertberechnung bei Stufenklage; Fehlende Bezifferung des zunächst

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  • OLG Stuttgart, 17.01.1990 - 17 WF 23/90

    Abstellen auf die Bewertung des Auskunftsanspruches bei fehlender Bezifferung des

    Es stellt sich dann die Frage, ob in dem Fall, wenn sich nach erteilter Auskunft herausstellt, daß ein Leistungsanspruch nicht gegeben ist, noch eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache möglich wäre (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1293 ) oder ob eine mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO verbundene teilweise Klagrücknahme erforderlich wäre.
  • OLG Brandenburg, 14.02.1994 - 9 WF 2/94

    Anforderungen an die Festsetzung des Gegenstandswertes

    Ob der so ermittelte Wert des Leistungsanspruchs auch dann maßgeblich bleibt, wenn der Kläger nach Erteilung der Auskunft nur einen geringeren bzw. gar keinen Unterhaltsanspruch mehr geltend macht (so Schneider a.a.O. Rn. 4256 mit umfangreichen weiteren Nachweisen) oder ob sich der Wert des Verfahrens allein nach dem Wert der Auskunftsstufe richtet, wenn sich nach Erteilung der Auskunft ergibt, daß ein Leistungsanspruch nicht bestand (so OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652 [OLG Stuttgart 17.01.1990 - 17 WF 23/90] ; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1293), kann hier dahinstehen; denn nach Einschätzung des Klägers ist das Auskunftsverfahren nicht abgeschlossen.
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